Unter diesem Titel hat der mittlerweile verstorbene Anton M. Holzer (D) im August 2003 seine theologische Position dargelegt. Er hatte bis dahin die Messe una-cum (in Glaubenseinheit mit den Konzilspäpsten) besucht.
Dabei war er ein ausgebildeter Theologe, der – wie er selber schreibt – es besser wußte oder wissen sollte. Deshalb ist es auch durchaus möglich, daß der Leser manche seiner Aussagen und Klarstellungen öfter lesen muß, da sie sehr präzise und prägnant gefaßt sind – eben theologisch!
Aus Anlaß meines silbernen Priesterjubiläums möchte ich mir seine Erklärung zu eigen machen, da ihr auf dogmatischer und theologischer Ebene kaum etwas hinzuzufügen sein dürfte. (Ich habe lediglich einige offensichtliche Tippfehler korrigiert.) Ich war ja – meine Seminarzeit mit eingerechnet – 25 Jahre lang Anhänger und Gefangener der hier angeführten Irrtümer hinsichtlich der Konstitution der Kirche und ihrer Pastoral, jedoch – im Gegensatz zum Theologen A. Holzer – ohne um die lehrmäßigen Sachverhalte hinsichtlich des Wesens der Kirche Bescheid zu wissen.
Als Einziges muß ich hinzusetzen, daß ich mich von der Praxis der Piusbruderschaft vollkommen distanziere, wenn diese ihren Priestern in bestimmten Fällen erlaubt, das Sakrament der Firmung zu spenden! Ein Priester kann – im Gegensatz zum Bischof – nicht aus der Vollmacht seiner Weihe die Firmung spenden, sondern nur mit einer vom Apostolischen Stuhl kommenden Erweiterung seiner Weihevollmacht. Da der Apostolische Stuhl derzeit aber formell vakant ist, kann dies nicht sein. Hieran kann auch keine pastorale Klugheit etwas ändern, da es sich um die Gültigkeit und nicht nur um die Erlaubtheit einer Sakramentenspendung handelt. Dies erklärt sich daraus, daß ja die hl. Firmung nicht in derselben Weise zum Heile notwendig ist wie die Taufe oder das Allerheiligste Altarsakrament. – Ich betrachte deshalb die von mir gespendeten Firmungen als ungültig.
Hier nun der Text von Anton Holzer:
Der Unterzeichnete erklärt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Moral, welche um der Gerechtigkeit und christlichen Liebe willen die öffentliche Retraktation und Wiedergutmachung im Falle öffentlicher Mitwirkung zur Verbreitung irriger Lehren bezüglich Glauben und Sitten fordert, hiermit öffentlich sein Bedauern, daß er durch langjährige aktive Teilnahme an Gottesdiensten der Priesterbruderschaft St. Pius X. (= FSSPX) und zeitweilige Übernahme gewisser Aufgaben (wie Schola, Sakristan, Bücherstand, Kassenbuchführung u.a.) jahrelang katholischen Gläubigen – zwar ohne es zu wollen, aber es infolge seines Stillhaltens auch nicht verhindernd – wider besseres Wissen und Gewissen – objektiv Anlaß dazu gegeben hat zu glauben, die offizielle Position (Lehre und Praxis) der FSSPX sei dem wahren katholischen Glauben gemäß, und daß er dadurch einer mit dem katholischen Glauben nicht vereinbaren, verderblichen Mentalität Vorschub geleistet hat, namentlich in folgenden Punkten:
- a) der Katholik könnte jemals – ohne Häresie (bzw. wenigstens ohne schwere Sünde) – Lehren gegenüber, die das gegenwärtige lebendige Lehramt ausdrücklich als geoffenbart (bzw. als mit der Offenbarung verbunden) vorlegt, die gebührende absolute Zustimmung verweigern;
- b) er könne sich zur Rechtfertigung dieser Weigerung zu Recht auf eine zur aktuellen Lehre im Widerspruch stehende frühere Tradition berufen, ohne zugleich ebendadurch dem aktuellen Papst und den mit ihm verbundenen Bischöfen jede Autorität (Jurisditkion und Lehrgewalt) abzusprechen;
- c) es könne für den Katholiken erlaubt, ja sogar eine Pflicht sein, den Weisungen der legitimen Autorität von Papst und Bischöfen in Lehre, Liturgie und Disziplin den Gehorsam zu verweigern, obwohl man ihnen volle Autorität bzw. alle Vollmachten zuerkennt, die ihnen gemäß der göttlichen Verfassung der Kirche zukommen;
- d) jemand, der auch nur in einem Punkt von der unfehlbaren Glaubenslehre durch freiwillige Zweifel, Leugnung oder Umdeutung abweicht, könne sich noch mit Recht katholisch nennen und zurecht behaupten, er habe bzw. bewahre den katholischen Glauben;
- e) der Papst erfreue sich des ihm für die Ausübung seiner Primatialvollmacht von Christus zugesagten Geistbeistandes bzw. der Unfehlbarkeit nicht alle Tage und immer, wenn er in Ausübung seines obersten Hirten-, Lehr- und Richteramtes von seiner Primatialvollmacht Gebrauch mache, sondern nur selten, nämlich nur dann, wenn er in einem feierlichem Urteil eine Wahrheit des Glaubens oder der Sitten definiere; außerhalb eines feierlichen Urteils könne er grundsätzlich immer irren, auch wenn er eine Lehre als zur Offenbarung gehörig oder als mit der Offenbarung verbunden verkünde; und Gehorsam schulde man ihm im übrigen nur im Rahmen seiner Unfehlbarkeit;
- f) die Unfehlbarkeit des Papstes erstrecke sich auch keineswegs auf die Approbation einer Liturgie oder Disziplin oder die Einführung eines neuen Kirchenrechts; vielmehr könne der Papst in allgemeinen disziplinarischen und liturgischen Gesetzen für die Kirche auch etwas (z.B. liturgisch-sakramentale Reformen) promulgieren, approbieren, erlauben oder vorschreiben, was in sich schlecht, für das Seelenheil verderblich, der Häresie förderlich oder für den Glauben schädlich sei;
- g) ein legitimer Papst und Stellvertreter Christi könne demnach zugleich – d.h. ohne Verlust seiner Autorität – nicht nur für sich selbst schismatisch oder apostatisch, ja ein „Antichrist“ sein, sondern auch in Ausübung seines Amtes und unter ausdrücklicher Beanspruchung der höchsten Apostolischen Autorität mittels einer falschen Pastoral die Gläubigen in die Apostasie führen;
- h) ein ökumenisches Konzil könne nur, wenn es dogmatisch sei und in feierlich-förmlichen Lehrurteilen Wahrheiten präsentiere oder Irrtümer verurteile, unfehlbar sein; es könne, wenn es sich als Pastoral-Konzil verstehe, nicht die höchste Autorität des allgemeinen ordentlichen Lehramtes für sich beanspruchen; Unfehlbarkeit könne ihm nur zukommen, wenn es in offensichtlicher Übereinstimmung mit der Tradition lehre; diese Übereinstimmung mit der Tradition sei Kriterium seiner Unfehlbarkeit in dem Sinne, dass der hl. Geist nicht a priori die Übereinstimmung einer Lehre, die vom höchsten Lehramt als geoffenbart oder als mit der Offenbarung verbunden vorgelegt wird, unfehlbar garantiere, sondern umgekehrt erst durch das offenkundige Vorhandensein dieser Traditionsgemäßheit a posteriori die Unfehlbarkeit der Lehre garantiert werde;
- i) das lebendige allgemeine ordentliche Lehramt der Kirche sei nicht zu jeder Zeit („alle Tage“, Mt 28,20) und immer dann, unfehlbar, wenn es eine Glauben und Sitten betreffende Lehre (zumindest moralisch) einmütig als zur Offenbarung gehörig bzw. als mit der Offenbarung verbunden vorlege; der Hl. Geist garantiere dann nicht notwendig und zwar a priori (so wie die Schriftgemäßheit auch) die Traditionsgemäßheit der Lehre;
- j) vielmehr könne eine Lehre, auch wenn sie (moralisch) einmütig vom allgemeinen ordentlichen Lehramt (d.h. von der ganzen lehrenden Kirche) oder auch vom Papst allein zur Offenbarung gehörig bzw. als mit der Offenbarung verbunden vorgelegt werde, dennoch im Widerspruch zur Tradition stehen; und trotz solchen Widerspruchs könne dieses Lehramt ohne Verlust seiner Autorität weiterbestehen;
- k) die Orthopraxie habe Vorrang vor der Orthodoxie, die Befriedigung von praktischen Bedürfnissen der Religiosität und Frömmigkeit (Teilnahme an der alten Liturgie, Sakramentenempfang, Rosenkranzgebet usw.) habe Vorrang vor der Anbetung Gottes „im Geist und der Wahrheit“ (Joh 4,22ff), habe Vorrang vor den Forderungen des Glaubens (der Erkenntnis, Anerkenntnis und dem Bekenntnis der ganzen katholischen Glaubenswahrheit); das Vertrauen in Erzbischof Lefebvre als einen (vermeintlich) charismatisch-prophetisch-unfehlbaren Leuchtturm der Orthodoxie und die Treue zu seiner FSSPX habe Vorrang vor der Treue gegenüber der Kirche und ihrer gottgesetzten Autorität, habe Vorrang vor dem Gehorsam gegenüber dem von Christus eingesetzten Lehramt, dem doch Christus selbst wirklich für „alle Tage“ sein Mit-Sein (Mt 28,20) und damit auch für alle je in seinem Namen und mit dem Anspruch höchster Autorität für die ganze Kirche verbindlich gesetzten Lehrakte Unfehlbarkeit zugesagt hat, oder die Annahme Christi als des Lebens und Heiles (in Messe und Sakramenten) habe Vorrang vor der Annahme Christi als der Wahrheit (und daher dem unverfälschten und ganzen Glauben).
Alle diese aufgeführten Irrtümer stellen eine tödliche Verletzung des katholischen Dogmas in Bezug auf die göttliche Verfassung der Kirche, ihr Lehramt, ihre Unfehlbarkeit und die besondere Stellung und Prärogative des Papstes dar.
Ich distanziere mich hiermit ausdrücklich von diesen Irrtümern; außerdem bedauere ich, dass ich in diesem Punkt durch das schlechte Beispiel meines inkonsequenten, mit meiner besseren Erkenntnis nicht übereinstimmenden, falschen Verhaltens grundsätzlich an der Irreführung meiner Glaubensbrüder, an der Entstehung oder Aufrechterhaltung einer unkatholischen Mentalität objektiv mitschuldig und für sie so ein Stein des Anstoßes bzw. objektiver Sünde geworden bin, und dass an meinem falschen Verhalten mancher auch tatsächlich Ärgernis genommen hat und sich zur Rechtfertigung – sozusagen als Alibi – für eigenes inkonsequentes Verhalten darauf berufen konnte. Alle, denen ich dadurch Ärgernis gegeben habe, bitte ich um Verzeihung. Künftig werde ich – den Grundsätzen der katholischen Sittenlehre gemäß – den Gottesdiensten der FSSPX, welche solche Irrtümer in Predigt und Schrifttum öffentlich vertritt und verbreitet, (außer in unvermeidlichen Fällen) fernbleiben – um der Reinheit des Glaubens willen und um kein Ärgernis mehr zu geben. Für nähere Erklärungen und Begründungen über die unten angeführten Äußerungen des Lehramts hinaus stehe ich gerne zur Verfügung.
Im August 2003
Anton M. Holzer
PS. Es ist aber dennoch festzuhalten, daß das schlechte Beispiel und das inkonsequente Verhalten auch von akzeptierten Autoritäten kein eigenes Fehlverhalten rechtfertigen kann, so daß man – wie man so sagt – „nicht päpstlicher als der Papst“ zu sein brauche. Christus selbst hat dies deutlich gemacht, wenn er seinen Jüngern sagte: „Auf den Lehrstuhl des Moses haben sich die Schriftgelehrten und Pharisäer gesetzt. Alles nun, was sie euch sagen, das tut und befolgt, nach ihren Werken aber handelt nicht. Denn sie reden zwar, handeln aber nicht.“ (Mt 23,2-3)