Die kirchliche Fastenordnung

(can. 1250-1254)

Abstinenz = fleischlos
Fasten = eine volle Mahlzeit am Tag; zwei Imbisse sind erlaubt;

* Abstinenz (ohne Fasten) ist an allen Freitagen des Jahres.
* Fasten und Abstinenz ist

  • am Aschermittwoch und an allen Freitagen und Samstagen der Fastenzeit
  • an den Quatembertagen und
  • an den Vigiltagen von Pfingsten, Mariä Himmelfahrt (14. August), Allerheiligen (31. Oktober) und Weihnachten (24. Dezember).

* Fasten (ohne Abstinenz) ist an allen übrigen Tagen der Fastenzeit. – Am Karsamstag enden Fasten und Abstinenz zu Mittag.

Keine Abstinenz bzw. Fasten an Sonn- und kirchl. Feiertagen.
Diese Feiertage [s. can. 1247§1] sind in kalendarischer Reihenfolge:

  • 1. & 6. Jänner;
  • 19. März;
  • Christi Himmelfahrt u. Fronleichn.;
  • 29. Juni;
  • 15. August;
  • 1. November;
  • 8. & 25. Dezember


Dies gilt aber nicht für Feiertage in der Fastenzeit oder vorgezogene Vigilien. (Wenn das Fest auf einen Montag fällt, wird die Vigil statt am Vortag [Sonntag] am Samstag gehalten.)

Abstinenz: ab dem vollendeten 7. Lebensjahr.
Fasten: ab dem vollendeten 21. Lebensjahr und bis zum 59. Geburtstag einschließlich (= Beginn des 60. Lebensjahres).